So muss ihm bewusst gewesen sein, dass seine Beweggründe eine Tötung keinesfalls rechtfertigen und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist. Der Tod der Straf- und Zivilklägerin, herbeigeführt durch ein besonders skrupelloses Vorgehen, bildete nach der Vorstellung des Beschuldigten das eigentliche Handlungsziel. Mithin handelte er mit direktem Vorsatz ersten Grades. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.