Der Beschuldigte beging die Tat mit Wissen und Willen. Er setzte die Tatwaffe bewusst ein und wusste um die Gefährlichkeit von Messerstichen gegen Gesicht und Oberkörper, namentlich in den Bereich von Herz und Lunge. Sein Vorsatz erstreckte sich auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit seines Vorgehens begründenden Gegebenheiten: So muss ihm bewusst gewesen sein, dass seine Beweggründe eine Tötung keinesfalls rechtfertigen und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist.