Die Reaktion des Beschuldigten, mithin das Anzünden einer Zigarette unmittelbar nach der Tat und in aller Ruhe, zeugt jedoch von einer besonderen Gefühlskälte seinerseits (so auch schon das Bundesgericht im Urteil 6B_943/2009 E. 3.3 vom 3. Dezember 2009). In einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände kommt die Kammer somit zum Schluss, dass der Beschuldigte skrupellos und egoistisch in einer für Mord typischen Weise handelte. Der Beschuldigte beging die Tat mit Wissen und Willen.