schuldigte nach seiner Tat zwar keine Hilfe mehr für die am Boden liegende Strafund Zivilklägerin leisten, zumal er von den herbeigeeilten Augenzeugen, nämlich 31 Z.________ und AE.________, in Schach gehalten wurde und diese dafür sorgten, dass der Beschuldigte nicht mehr aufstand. Die Reaktion des Beschuldigten, mithin das Anzünden einer Zigarette unmittelbar nach der Tat und in aller Ruhe, zeugt jedoch von einer besonderen Gefühlskälte seinerseits (so auch schon das Bundesgericht im Urteil 6B_943/2009 E. 3.3 vom 3. Dezember 2009).