Der Beschuldigte hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt, sich eines Besseren zu besinnen und von der Straf- und Zivilklägerin abzulassen. Der Beschuldigte wirkte, auch nachdem er das Messer weggeworfen hatte, teilnahmslos und sagte gegenüber den intervenierenden Personen sinngemäss, er habe der Straf- und Zivilklägerin bereits gesagt, es werde sie noch teuer zu stehen kommen bzw. das, was die Frau getan habe, sehr teuer gekommen sei. Im Übrigen verhielt er sich ruhig, zeigte gegenüber seiner blutüberströmt am Boden liegenden Frau jedoch keinerlei Emotionen, sondern zündete sich in aller Ruhe eine Zigarette an. Wie von der Verteidigung zu Recht vorgebracht (pag. 1972), konnte der Be-