Schliesslich gleicht die Tatausführung nichts anderem als einem Niedermetzeln («massacrer»), stach der Beschuldigte doch von oben nach unten, von unten nach oben, aber auch geradewegs von seinem Bauch weg auf sein Opfer ein. All diese Umstände zeugen von einer besonderen Hartnäckigkeit und Grausamkeit sowie von einer Geringschätzung des menschlichen Lebens. Der Beschuldigte hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt, sich eines Besseren zu besinnen und von der Straf- und Zivilklägerin abzulassen.