Er lief der Straf- und Zivilklägerin hinterher, als diese sich kurzzeitig von ihm lösen konnte. Erst als er sich unmittelbar mit den vor Ort anwesenden und bewaffneten Personen konfrontiert sah, gab der Beschuldigte sein Vorhaben auf und warf das Messer weg. Mit insgesamt 24, teils tiefen Stich- und Schnittwunden fügte er der Straf- und Zivilklägerin zudem weit mehr Qualen zu, als dies mit einer Tötung mittels Messer ohnehin verbunden ist. Schliesslich gleicht die Tatausführung nichts anderem als einem Niedermetzeln («massacrer»), stach der Beschuldigte doch von oben nach unten, von unten nach oben, aber auch geradewegs von seinem Bauch weg auf sein Opfer ein.