Auch der Beschuldigte selber sprach in seinem Entschuldigungsbrief vom 28. Juni 2016 von einem brutalen Niederstechen (pag. 74). Sein unbedingter Vernichtungswille manifestierte sich in der ganzen Tatausführung (Anzahl und Wucht der Messerstiche), insbesondere aber in der Hartnäckigkeit, mit welcher er dem Opfer nachsetzte. Er liess sich weder durch die Straf- und Zivilklägerin, die ihn zu Beginn noch fragte, ob er sie stechen wolle, noch durch deren Schreie oder die Zurufe Dritter beirren und von seinem Vorhaben abbringen. Er lief der Straf- und Zivilklägerin hinterher, als diese sich kurzzeitig von ihm lösen konnte.