Ein heimtückisches Verhalten ist damit zumindest im Ansatz zu bejahen. Weiter erweist sich insbesondere die Art der Tatausführung als besonders verwerflich. Der Beschuldigte stach die Straf- und Zivilklägerin mit einem massiven Küchenmesser mit einer Klingenlänge von immerhin 19 cm brutal nieder, dies notabene am helllichten Tag, auf offener Strasse und zudem vor den Augen mehrerer Drittpersonen. Auch der Beschuldigte selber sprach in seinem Entschuldigungsbrief vom 28. Juni 2016 von einem brutalen Niederstechen (pag.