Die Salt-Rechnung war bloss ein Vorwand, um die Straf- und Zivilklägerin stellen zu können. Zudem nutzte er das Überraschungsmoment, das ihm die örtliche Situation am Tatort bot, zu seinen Gunsten. Wie das Beweisergebnis zeigt, war es für die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der um diese Jahreszeit dicht bewachsenen Bäume nicht möglich, den Beschuldigten – der sich auf der E.________ befand – bereits von der Haustür aus zu sehen. Erst als sie ebenfalls auf die Strasse trat, konnte sie den Beschuldigten erblicken, was jedoch bereits zu spät war. Ein heimtückisches Verhalten ist damit zumindest im Ansatz zu bejahen.