1958, Z. 30 ff.). Die Eifersucht des Beschuldigten bzw. der gemäss seiner Vorstellung alleinige Anspruch auf seine Frau stellte zwar nicht den alleinigen, aber wohl wichtigsten Grund für die Tat dar. Die weiteren subjektiven Kränkungen brachten das Fass am Tattag schliesslich zum Überlaufen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, ist nicht von Belang, ob der abgesagte bzw. verweigerte Besuch des Beschuldigten mit seinen Kindern im Zoo in AL.________ den letzten Tropfen darstellte 30 (pag.