Trennungssituationen sind nichts Aussergewöhnliches und stellen nicht per se eine schwere Konfliktsituation dar. Vorliegend war die Konfliktsituation allerdings einzig aus der Optik des Beschuldigten von einer gewissen Schwere, was die Tat aber letztlich nicht in einem milderen Licht erscheinen lässt. Aufgrund seines kulturellen Hintergrundes fühlte er sich offensichtlich berechtigt, die Straf- und Zivilklägerin nach seinen Vorstellungen zu sanktionieren. Selbst der Umstand, dass es sich beim Opfer um die Mutter der drei gemeinsamen Kinder handelte, brachte den Beschuldigten nicht von seinem Vorgehen ab.