Die Kammer ist aus folgenden Gründen der Überzeugung, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist: Der Beweggrund des Beschuldigten zur Tat (Tatmotiv) war nichtig und rechtfertigte nicht im Ansatz einen Angriff auf Leib und Leben der Straf- und Zivilklägerin. Der Beschuldigte war frustriert, gekränkt und eifersüchtig, weil er sich nicht damit abfinden konnte, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr eigenes Leben führen wollte und er darin keinen Platz mehr hatte.