29 mente beziehen, im Fall von Art. 112 StGB mithin auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten. 14.2 Subsumtion Die Kammer ist aus folgenden Gründen der Überzeugung, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist: Der Beweggrund des Beschuldigten zur Tat (Tatmotiv) war nichtig und rechtfertigte nicht im Ansatz einen Angriff auf Leib und Leben der Straf- und Zivilklägerin.