BGE 127 IV 10 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1.1 f. und E. 2.4.1 sowie 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2). Sowohl vorsätzliche Tötung als auch Mord sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 112 IV 65, E. 3b). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsele-