14. Versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 14.1 Theoretische Ausführungen Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). Ein Versuch nach Art.