Nachdem der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hat, ist auch die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumtion der Tat unter den 28 Grundtatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung unbestritten (vgl. pag. 1805, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Tat den qualifizierten Tatbestand des versuchten Mordes erfüllt.