13. Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) Für die theoretischen Ausführungen zum Grundtatbestand nach Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung) kann vorab auf die umfassenden und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1802 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachdem der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hat, ist auch die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumtion der Tat unter den 28 Grundtatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung unbestritten (vgl. pag.