Das Messer liess der Beschuldigte erst fallen, als er von den mit Absperrlatten bzw. mit einem Kunststoffrohr bewaffneten Augenzeugen dazu aufgefordert worden war. Der Beschuldigte setzte sich anschliessend wenige Meter von der blutüberströmten und schwer verletzten Straf- und Zivilklägerin entfernt auf den Boden und zündete sich in aller Ruhe eine Zigarette an. Der Beschuldigte war sich der Gefährlichkeit bzw. der möglichen tödlichen Folge von Messerstichen gegen Gesicht und Oberkörper, namentlich in den Bereich von Herz und Lunge, bewusst. III. Rechtliche Würdigung