Erstellt ist ferner, dass der Beschuldigte auch noch im Bereich, wo die Messerattacke schliesslich gestoppt werden konnte, unter den Augen der herbeieilenden oder sonst das Geschehen beobachtenden Augenzeugen noch mindestens zwei Mal auf die bereits schwer verletzte Straf- und Zivilklägerin einstach. Das Messer liess der Beschuldigte erst fallen, als er von den mit Absperrlatten bzw. mit einem Kunststoffrohr bewaffneten Augenzeugen dazu aufgefordert worden war.