Obschon er bereits in einer frühen Phase der Tatausführung mit Zurufen von Drittpersonen dazu aufgefordert wurde, von ihr abzulassen, führte er sein Vorhaben am Tattag unbeeindruckt fort. Erstellt ist ferner, dass der Beschuldigte auch noch im Bereich, wo die Messerattacke schliesslich gestoppt werden konnte, unter den Augen der herbeieilenden oder sonst das Geschehen beobachtenden Augenzeugen noch mindestens zwei Mal auf die bereits schwer verletzte Straf- und Zivilklägerin einstach.