Die Kammer erachtet nach dem Ausgeführten den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte begab sich am 24. Juni 2016 um ca. 07:30 Uhr zu Fuss und mit einem im Hosenbund verstauten Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm sowie einer Klingenbreite von 2.5 cm an die E.________ in L.________, dem Domizil seiner ehemaligen Lebenspartnerin. Er suchte die Straf- und Zivilklägerin bewusst und gezielt auf und trat ihr noch vor dem eigentlichen Zugang zur Liegenschaft, mithin bei der sich unmittelbar an der E.________ befindlichen Buchenhecke auf dem Trottoir überraschend entgegen.