stellen können soll, weil der Beschuldigte dafür zu lange mit seiner Tat zugewartet habe, leuchtet wie bereits erwähnt nicht ein. Der Beschuldigte suchte die Straf- und Zivilklägerin am 24. Juni 2016 gezielt auf und schritt sehr bewusst zur Tat. Dafür spricht, dass er, wie bereits unter Ziffer 11.3 hiervor erwähnt, nicht mehr sagen können wollte, weshalb er das Messer mitnahm, es dann aber ganz bewusst hervornahm, um zuzustechen. Eine blosse Verzweiflung vermag die Kammer nicht zu erkennen.