Wesentlich ist jedoch, dass die Kränkungen und Enttäuschungen, die der Beschuldigte nach seiner Einreise in die Schweiz erlebt hatte (die – vor seinem kulturellen Hintergrund sowie seinem Rollenverständnis – schmerzhafte Entfremdung seiner Frau mit anschliessender Trennung, die Hochzeit der Straf- und Zivilklägerin mit H.________, die zumindest hinsichtlich der beiden Töchter bestehende Besuchsrechtsproblematik usw.) in ihrer Summe eben durchaus Basis für Rachepläne des Beschuldigten bzw. eine Abrechnung mit der Straf- und Zivilklägerin bildeten. Dass dies, wie von der Vorinstanz ausgeführt, nur deshalb kein Motiv dar-