Es äusserte 26 sich denn auch niemand von ihnen dahingehend, der Beschuldigte habe seine Zigarette hastig oder nervös aus der Packung hervorgeholt und diese mit zittrigen Händen angezündet, was allenfalls auf eine mögliche Schock- oder Stressreaktion hätte hindeuten können. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ist vielmehr so zu beurteilen, wie es von den Augenzeugen beschrieben wurde: ruhig und anteilnahmslos. 12.7 Tatmotiv Es mag zutreffen, dass es keinen alleinigen, monokausalen Auslöser für die Tat gab (pag.