1783, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorab gibt es für einen unmittelbaren Stress bzw. Schock des Beschuldigten nach der Tat keinerlei Hinweise, insbesondere nicht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. J.________. Aber auch sämtliche Augenzeugen sowie die Polizei erwähnten mit keinem Wort eine Stress- oder Schockabbaureaktion des Beschuldigten, sondern gaben an, dieser habe sich eben einfach ruhig verhalten.