Er zündete sich wenige Meter vom Opfer entfernt in aller Ruhe eine Zigarette an (vgl. z.B. Wahrnehmungsbericht AI.________, StatPol N.________ vom 24. Juni 2016, pag. 220). Die vorinstanzliche Interpretation, das Rauchen direkt nach der Tat sei als schiere Schock- und Stressabbaureaktion des Beschuldigten auf den plötzlichen Spannungsabfall bzw. die absehbare Inhaftierung anzusehen, ist nach Auffassung der Kammer rein spekulativ (vgl. pag. 1783, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).