547, Z. 106]) und äusserst brutal vorgegangen. 12.6 Nachtatverhalten Wie das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu würdigen ist, ist umstritten. Fakt ist, dass der Beschuldigte erst reagierte und von der Straf- und Zivilklägerin abliess, als er sich den herbeigeeilten Gipsern AA.________ und Z.________ sowie AE.________ gegenübersah, die mit Absperrlatten bzw. mit einem Kunststoffrohr bewaffnet daher gerannt kamen. Der Beschuldigte verhielt sich nachher unbestrittenermassen ruhig und wirkte teilnahmslos. Er zündete sich wenige Meter vom Opfer entfernt in aller Ruhe eine Zigarette an (vgl. z.B. Wahrnehmungsbericht AI.