Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem auch eine Relativierung der Schilderungen der Augenzeugen nicht angezeigt (vgl. pag. 1782 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und Ziffer 12.3.3 hiervor). Wie bereits ausgeführt, kann nach Ansicht der Kammer vorbehaltlos auf die Ausführungen der Augenzeugen allgemein, aber auch zum psychisch-emotionalen Zustand, abgestellt werden. Demnach sei der Beschuldigte sadistisch, entschlossen (« […] qu’il avait un comportement sadique et déterminé...» [pag. 547, Z. 106]) und äusserst brutal vorgegangen.