solche seien durch die Zeugen, den Beschuldigten selber und auch durch die Polizei nicht beschrieben worden. Ferner wäre im Rahmen einer Affekttat eine plötzliche Kontrolle der eigenen Handlungsweise, wie sie beim Beschuldigten ersichtlich gewesen sei, nicht möglich (pag. 528 f.). Gestützt auf diese Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zum Tatzeitpunkt in einem emotionalen Ausnahmezustand befand. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem auch eine Relativierung der Schilderungen der Augenzeugen nicht angezeigt (vgl. pag.