Unmittelbar nach der Tat sei der Beschuldigte durch die Zeugen sowie durch die Polizei als ruhig und kooperativ beschrieben worden. Beim Beschuldigten habe zudem auch das sogenannte Folgeverhalten nach einer Affekttat mit schwerer Erschütterung, die unmittelbar nach dem Tatgeschehen ersichtlich sein müsste, gefehlt. Nach der Tat seien keine vegetativen psychomotorischen oder psychischen Begleiterscheinungen einer heftigen Affekterregung festgestellt worden; solche seien durch die Zeugen, den Beschuldigten selber und auch durch die Polizei nicht beschrieben worden.