Dieses hielt im Wesentlichen fest, beim Beschuldigten sei es zu keinen plötzlichen, tatauslösenden, heftigen Gemütsbewegungen bzw. zu einer unbewussten Entladung einer Affektstauung, welche in einer nicht bewusst gesteuerten Gewalthandlung gemündet hätte, gekommen. Der Beschuldigte habe vielmehr ein Tatverhalten über einen längeren Zeitraum mit zielgerichteten, komplexen, mehrgliedrigen Handlungsweisen gezeigt. Zudem würden auch keine Hinweise für einen Affektaufbau oder Affektabbau bestehen. Unmittelbar nach der Tat sei der Beschuldigte durch die Zeugen sowie durch die Polizei als ruhig und kooperativ beschrieben worden.