12.5 Psychisch-emotionaler Zustand des Beschuldigten 25 Auch für die Beurteilung des psychisch-emotionalen Zustands des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ist primär auf das Gutachten von Dr. med. J.________ zu verweisen. Dieses hielt im Wesentlichen fest, beim Beschuldigten sei es zu keinen plötzlichen, tatauslösenden, heftigen Gemütsbewegungen bzw. zu einer unbewussten Entladung einer Affektstauung, welche in einer nicht bewusst gesteuerten Gewalthandlung gemündet hätte, gekommen.