Auf einen übermässigen Konsum von Alkohol deutet dies jedenfalls nicht hin. Selbst wenn der Beschuldigte am Vorabend gegen 19:00 Uhr tatsächlich noch zwei bis drei Biere getrunken haben sollte, ist eine Alkoholisierung nach wie vor nicht anzunehmen, zumal zwei bis drei Biere – auch bei einem kleinen, eher zierlichen Körperbau – nicht ausreichen, um am nächsten Tag um 07:30 Uhr immer noch übermässig alkoholisiert zu sein. 12.5 Psychisch-emotionaler Zustand des Beschuldigten 25