527 f.). Gestützt darauf ist entgegen der Aussagen des Beschuldigten und der Ansicht seiner Verteidigung von einer Alkoholisierung bzw. Übermüdung zum Zeitpunkt der Tat nicht auszugehen, gab der Beschuldigte doch anlässlich seiner Ersteinvernahme bei der Polizei auch zu Protokoll, manchmal trinke er zwei bis drei Biere, manchmal aber auch nichts (pag. 757 f., Z. 447 ff.). Auf einen übermässigen Konsum von Alkohol deutet dies jedenfalls nicht hin.