Dabei sei auch zu beachten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner (ersten) Einvernahme bei der Polizei in der Lage gewesen sei, zu seinen deliktischen Handlungen und wie er der Straf- und Zivilklägerin Verletzungen zugefügt habe, vorerst detaillierte Angaben zu machen. Erst im Verlauf habe er sein Antwortverhalten diesbezüglich geändert und gemeint, sich überhaupt nicht mehr daran erinnern zu können (pag. 527 f.).