Das Einzige, woran er sich nicht erinnern könne, seien die deliktischen Handlungen, mithin, wie er die Straf- und Zivilklägerin mit dem Messer verletzt habe. Eine solche Erinnerungslücke, welche sich lediglich auf das Tatkerngeschehen beschränke, sei nicht infolge einer Rauschsymptomatik möglich. Dabei sei auch zu beachten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner (ersten) Einvernahme bei der Polizei in der Lage gewesen sei, zu seinen deliktischen Handlungen und wie er der Straf- und Zivilklägerin Verletzungen zugefügt habe, vorerst detaillierte Angaben zu machen.