1955, Z. 26 ff.). Weder aus den Feststellungen der Polizei, den ersten Aussagen des Beschuldigten selber noch aus dem Gutachten von Dr. med. J.________ ergeben sich indes Hinweise auf alkohol- oder übermüdungsbedingte Einschränkungen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatausführung. Dr. med. J.________ hielt fest, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Das Einzige, woran er sich nicht erinnern könne, seien die deliktischen Handlungen, mithin, wie er die Straf- und Zivilklägerin mit dem Messer verletzt habe.