1781, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Während der Beschuldigte im Rahmen seiner Ersteinvernahme bei der Polizei noch zu Protokoll gab, um 19:00 Uhr bzw. 20:00 Uhr am Vorabend der Tat lediglich zwei bis drei Biere, danach jedoch nichts mehr getrunken zu haben, versuchte er im Laufe des Verfahrens krampfhaft, diese Aussagen zu korrigieren. Auch oberinstanzlich wollte der Beschuldigte die Tat auf seinen Alkoholkonsum zurückführen, indem er mehrmals zu Protokoll gab, er habe nichts mehr gegessen und nur noch von Alkohol (und Tabletten) gelebt (pag. 1955, Z. 26 ff.).