668 f., Z. 44 ff.). Insgesamt kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der konkreten Tatausführung auf die schlüssigen und glaubhaften Aussagen der einvernommenen Zeugen abzustellen ist. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, an den Aussagen der befragten Personen zu zweifeln. 12.4 Alkoholisierung bzw. Übermüdung des Beschuldigten Hinsichtlich einer möglichen Alkoholisierung bzw. Übermüdung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1781, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).