lang. AA.________ gab jedoch weiter an, der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin hätten zusammen gesprochen, was er jedoch nicht verstanden habe (pag. 588, Z. 41 f.; im Übrigen auch so bestätigt durch AE.________, pag. 604, Z. 124). AA.________ hat damit von sich aus auf sprachliche Barrieren hingewiesen, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeuten kann, als dass hinsichtlich der in Frage stehenden Aussage des Beschuldigten gerade keine Sprachbarriere bestand. Dass der Beschuldigte auch bereits vor dem Tattag, mithin vor dem