Es liesse sich nämlich kaum erklären, warum ausgerechnet AA.________, ein weder dem Beschuldigten noch der Straf- und Zivilklägerin bekannter Bauarbeiter oder sonst wie Nahestehender, solch eine (authentische) Aussage erfinden sollte. Wie seitens der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich richtig ausgeführt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und AA.________ eine derart grosse sprachliche Barriere bestanden hätte, dass Letzterer sich getäuscht hätte. Schliesslich ist es den Bauarbeitern auch gelungen, den Beschuldigten anzuhalten, die Tatwaffe wegzulegen und sich hinzusetzen. Möglich ist, dass ihnen dies lediglich mit Hilfe von Gestikulieren ge-