Schliesslich ist auch die Aussage von AA.________, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe der Straf- und Zivilklägerin bereits vor sieben Monaten gesagt, es werde sie teuer zu stehen kommen, bemerkenswert und bezeichnend für die Hintergründe der brutalen Tatausführung. Richtig ist zwar, dass dies nur von ihm und keinem anderen Augenzeugen so zu Protokoll gegeben wurde. Nach Auffassung der Kammer ändert es jedoch nichts daran, dass diese Aussage überzeugend und glaubhaft scheint. Es liesse sich nämlich kaum erklären, warum ausgerechnet AA.