Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist indessen die Gezieltheit der Stiche auch für die Kammer vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung: Fakt ist, dass der Beschuldigte mit einer enormen Kraft und vor allem unzählige Male auf die Straf- und Zivilklägerin einstach und ihr zudem auch über die Strasse folgte, als diese sich zeitweise von ihm lösen konnte. Bei einem derart dynamischen Geschehen ist es denn auch kaum möglich, gezielt zuzustechen. Das hinderte den Beschuldigten allerdings nicht daran, die Straf- und Zivilklägerin rund 20 Mal mit dem Messer zu traktieren. Schliesslich ist auch die Aussage von AA.