Was die Gezieltheit der Stiche anbelangt, kommt auch die Kammer nicht um die Feststellung herum, dass diese an nichts anderes als ein regelrechtes Massaker erinnern. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Augenzeugen handelte es sich um Stichbewegungen von oben nach unten, von unten nach oben bzw. um gerade Bewegungen seitens des Beschuldigten. Zu Recht sprach der Augenzeuge Y.________ von «massacrer», zu Deutsch «massakrieren» (pag. 559, Z. 191 ff.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist indessen die Gezieltheit der Stiche auch für die Kammer vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung: