623, Z. 28 f.; pag. 632, Z. 111 ff.; pag. 648, Z. 40 ff.; pag. 660, Z. 76 f.; pag. 717, Z. 211 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin versuchte zeitweise, sich zu wehren, was ihr allerdings nicht gelang, zumal der Beschuldigte sie offenbar am Arm bzw. an den Haaren festhielt und so weiter auf sie einstechen konnte (so bspw. pag. 558, Z. 140 ff. bzw. pag. 645, Z. 65 f.). Auch nachdem sie sich kurzzeitig von ihm lösen und sich etwas hatte entfernen können, ging dieser hinter ihr her und stach unverdrossen weiter auf sie ein. Was die Gezieltheit der Stiche anbelangt, kommt auch die Kammer nicht um die Feststellung herum, dass diese an nichts anderes als ein regelrechtes Massaker erinnern.