ganz im Gegenteil, auf sie kann vollumfänglich abgestellt werden. Wie bereits vorinstanzlich zutreffend ausgeführt wurde, lassen sich die unterschiedlichen Beschreibungen der Augenzeugen auf die Frage, wie der Beschuldigte zugestochen habe, ganz einfach damit erklären, dass nicht alle von ihnen vom gleichen Ort aus und somit die gleichen Stiche beobachteten. Für die vorliegende Beweiswürdigung ist dies jedoch keineswegs nachteilig. Die Straf- und Zivilklägerin wurde insgesamt mit rund 20 Stichen traktiert, wobei die befragten Zeugen jeweils nur zwischen drei und 15 Stichen gesehen haben wollen.