Die gemachten Beobachtungen sind alle in sich stimmig und geben eine schlüssige Abfolge des Geschehens wieder. Umso mehr rücken damit auch die wesentlichen Beschreibungen, nämlich jene der Tatausführung, ins Zentrum. Nach Auffassung der Kammer ist nicht ersichtlich, wieso die Aussagen der Zeugen genau in diesem Punkt relativiert werden sollten. Zutreffend ist zwar, dass es sich beim Vorfall vom 24. Juni 2016 um ein für die Zeugen aussergewöhnliches Ereignis handelte.