Der Beschuldigte sei ihr nachgerannt. Dort sei es wieder passiert, dass er vier, fünf Mal «abe gschlage het». Sie sei danach aufgestanden und sei an einen anderen Standort gerannt. Dort habe er wieder auf sie «eingeschlagen» (pag. 660, Z. 64 ff.). Es seien relativ schnelle Bewegungen und kurz hintereinander gewesen. Es sei in einer schnellen Abfolge gewesen (pag. 661, Z. 118 ff.). In all diesen Einvernahmen der befragten Zeugen sind für die Kammer keine Übertreibungen erkennbar. Vielmehr lassen die Aussagen den Schluss zu, dass sämtliche befragten Personen versucht haben, das Geschehene so genau und authentisch wie möglich zu beschreiben.