588, Z. 35). Er [der Beschuldigte] habe anschliessend etwas zum Opfer gesagt in einer Sprache, die er [AA.________] nicht verstanden habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich hinsetzen. Der Beschuldigte habe ihnen gesagt, es sei sieben Monate her, seit er ihr gesagt habe, es werde sie noch teuer zu stehen kommen. Er [AA.________] habe nicht genau gewusst, wovon der Beschuldigte gesprochen habe (pag. 588, Z. 42 ff.) Weiter gab er an, der Beschuldigte sei ruhig gewesen (pag. 589, Z. 105). Der Beschuldigte habe die Frau leiden sehen wollen. Wenn er sie auf der Stelle hätte töten wollen, so hätte er ihr eine Arterie durchgeschnitten.